Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Vertrieb an Unternehmer


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB mit der Felko GmbH, Teilackerstraße 6, 82490 Farchant (im Folgenden „Felko“). Die Anwendung der VOB/B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der Vertragspartner anderslautende AGB verwendet, wird diesen bereits jetzt widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 1 Vertragsschluss

(1)   Zur Erfüllung von Lieferverträgen ist die Felko nur verpflichtet, wenn eine Bestellungsannahme in Schrift- oder Textform vorliegt. Die dem Bestätigungsschreiben beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den auf dem Bestätigungsschreiben enthaltenen Hinweis auf deren Geltung in den jeweiligen Vertrag einbezogen.

(2)   Bedingungen des Bestellers sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

 

§ 2 Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten, Montage

(1)   Die Lieferung an den Besteller erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmensbetrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Besteller beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. .

(2)   Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40t-Lkw (Gesamtgewicht des Lastzugs) befahrbar ist. Das Abladen ist Sache des Bestellers und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Bestellers.

(3)   Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten. Lieferungen der Felko sind witterungsgeschützt zu lagern. Für Schäden aus unsachgemäßer Lagerung wird keine Gewährleistung übernommen.

§ 3 Preiserhöhung

Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Besteller weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt

(1)   Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien, usw.), entbinden die Felko von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden.

(2)   Die Verpflichtung zur Lieferung der bestellten Ware steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Felko. Sollte die bestellte Ware trotz eines entsprechenden Deckungsgeschäfts mit einem zuverlässigen Lieferanten aus Gründen, die Felko nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise verfügbar sein, behält sich Felko das Recht vor, die Lieferung nicht oder nur in Teilen zu erbringen. In einem solchen Fall wird Felko den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Felko vor.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1)   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Felko aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ihr Eigentum (Vorbehaltsware). Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag der Felko erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Besteller seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die die Abtretung annehmende Felko ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für die Felko auf.

(2)   Veräußert der Besteller Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die die Abtretung annehmende Felko ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Felko. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Bestellers, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Besteller durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

(3)   Baut der Besteller Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die die Abtretung annehmende Felko ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

(4)   Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf die Felko übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.

(5)   Die Felko ermächtigt den Besteller widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Die Felko wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Felko hat der Besteller den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Felko ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

(6)   Der Besteller hat die Felko unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.

(7)   Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Felko zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller räumt der Felko das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Besteller.

(8)   Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die Felko insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Bestellers verpflichtet.

§ 6 Exportkontrolle

Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass die genannten Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.

§ 7 Gewährleistung; Verjährung

(1)   Der Besteller überlässt der Felko die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.

(2)   Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit die Felko gemäß § 7 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.


§ 8 Haftung

Die Felko haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Felko darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.


§ 9 Fälligkeit, Zahlungsverkehr

(1)   Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Felko behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Besteller zu tragen.

(2)   Nimmt der Besteller am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.

§ 10 Umsatzsteuerfreie Lieferung

Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch die Felko oder eines von ihr beauftragten Dritten an die Felko zurückzusenden. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

§ 11 Warenrücksendung und Rückgabe

Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung der Felko. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Bestellers besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.


§ 12 Lieferdatum

Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.

§ 13 Abtretung, Aufrechnung

(1)   Dem Besteller ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung der Felko nicht gestattet.
(2)   Der Besteller kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.

§ 14 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der Felko, von dem aus die Leistung erbracht wird.

§ 15 Information zum Datenschutz

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Felko GmbH, Teilackerstraße 6, 82490 Farchant, Tel.: +49-(0) 8821 96 75 50, E-Mail: info@felko-systeme.de. Die Felko verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass die Felko zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug) sowie zum Zweck der Identitätsprüfung, etwa bei Anlage eines Kundenkontos. Die Rechtmäßigkeit des Datenaustauschs mit Auskunfteien ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Besteller besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.felko-systeme/datenschutzbestimmungen bereitgehalten.

§ 16 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte der Felko ihren Sitz hat.